2. Mit Schreiben vom 18.8.2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten vor dem Entscheid über die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Frist bis zum 9.9.2015, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Fristerstreckungsgesuche vom 9.9.2015 und 30.9.2015 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 11.9.20015 und 2.10.2015 und erstreckte die Frist bis zum 21.10.2015.