im Obergerichtsverfahren bestätigt, aber einen Interessenkonflikt verneint, da er eine einheitliche Verteidigungsstrategie verfolge. Zwar sei darauf verzichtet worden, den Disziplinarbeklagten nicht 2 mehr als Verteidiger von D.________ zuzulassen, hingegen sei ihm die Meldung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde in Aussicht gestellt worden.