und C.________ divergierten gemäss den Akten, wobei festzuhalten sei, dass D.________ letztmals am 11.11.2009 ausgesagt habe und seither nie mehr habe befragt werden können, da er zu keinen Verhandlungen erschienen sei. Es sei daher nicht bekannt, wie seine Sachverhaltsdarstellung heute aussehe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30.7.2015 habe die Staatsanwaltschaft die Mehrfachverteidigung durch den Disziplinarbeklagten gerügt. Der Disziplinarbeklagte habe die Vertretung von C.________ im Obergerichtsverfahren bestätigt, aber einen Interessenkonflikt verneint, da er eine einheitliche Verteidigungsstrategie verfolge.