SR 812.121) vorgeworfen. Es handle sich bei ihnen folglich um Mitbeschuldigte, die aber nicht im gleichen Verfahren angeklagt worden seien. Die Mehrfachverteidigung von Mitbeschuldigten sei - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn die Beschuldigten dieser zustimmen oder der Anwalt für alle auf Freispruch plädieren wolle. Sofern die Mitbeschuldigten identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen abgeben und deren Prozessinteressen nicht divergieren würden, könnte eine Mehrfachverteidigung ausnahmsweise erlaubt sein. Die Sachverhaltsdarstellungen von D.________ und C.______