Am 16.9.2014 habe die Anzeigerin im Verfahren P01 10 273 auf Wunsch von D.________ den Disziplinarbeklagten als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt, nachdem das Schweizerische Bundesgericht entschieden gehabt habe, dass D.________ durch seinen bisherigen amtlichen Verteidiger ungenügend verteidigt gewesen sei. Sowohl D.________ wie auch C.________ würden gemäss den Überweisungsbeschlüssen qualifizierte, bandenmässig seit Anfang Oktober 2005 bis 3.11.2005 in E.________ (Ort) begangene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3.10.1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) vorgeworfen.