Dagegen habe C.________ durch seinen privaten Verteidiger, den Disziplinarbeklagten, Berufung erklären lassen, worauf sein damaliger amtlicher Verteidiger die Sistierung seines Mandates beantragt habe. Diese Sistierung sei verfügt worden. Der Anzeigerin sei nicht bekannt gewesen, ob der Disziplinarbeklagte C.________ auch nach der Berufungserklärung weiterhin vertreten habe. Am 16.9.2014 habe die Anzeigerin im Verfahren P01 10 273 auf Wunsch von D.___