1. Am 4.8.2015 meldete Gerichtspräsidentin A.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 26.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) eine Berufsregelverletzung durch den Disziplinarbeklagten. Vorgeworfen wird ihm die Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden. Die Anzeigerin habe am 26.6.2014 einen Entscheid im Verfahren C.________ (P01 10 170) gefällt. Dagegen habe C._____