{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2016-09-06", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2015-179_2016-09-06.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2015_179_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61ff86b31fc558b9f662080edbb1cacf5358a909366736259134fbdfafc999453b5a16a6a341821c1bec24c98206146d26a?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61ff86b31fc558b9f662080edbb1cacf5358a909366736259134fbdfafc999453b5a16a6a341821c1bec24c98206146d26a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2015_179", "Checksum": "f290d0b642ae98bd2799aafb1981fbd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2015 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 06.09.2016 AA 2015 179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 06.09.2016 AA 2015 179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 06.09.2016 AA 2015 179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:15", "Checksum": "b23ee4333cbc76cc5f2609ef6c9fff4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 06.09.2016 AA 2015 179\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 15 179\nTelefon +41 31 635 48 05\nFax +41 31 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2016\n\nBesetzung Oberrichter Rainier Geiser (Präsident i. V.), Gerichtspräsident\nJürg Bähler, Gerichtspräsident Richner, Rechtsanwalt Rothenbühler, Fürsprecher Thomas Müller (Referent),\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Gerichtspräsidentin A.________, Spitalstrasse 14, Postfach\n1084, 2501 Biel/Bienne\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 4. August 2015\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nBerufsregelverletzung durch Mehrfachvertretung von materiell Mitbeschuldigten mit divergierenden Interessen im Strafprozess, obschon diese in getrennten Verfahren beurteilt\nwurden.\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Am 4.8.2015 meldete Gerichtspräsidentin A.________ des Regionalgerichts Berner\nJura-Seeland gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 26.6.2000 über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) eine Berufsregelverletzung durch den Disziplinarbeklagten. Vorgeworfen wird ihm die Verletzung\nvon Art. 12 lit. c BGFA, wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, vermeiden.\nDie Anzeigerin habe am 26.6.2014 einen Entscheid im Verfahren C.________ (P01\n10 170) gefällt. Dagegen habe C.________ durch seinen privaten Verteidiger, den\nDisziplinarbeklagten, Berufung erklären lassen, worauf sein damaliger amtlicher\nVerteidiger die Sistierung seines Mandates beantragt habe. Diese Sistierung sei\nverfügt worden. Der Anzeigerin sei nicht bekannt gewesen, ob der Disziplinarbeklagte C.________ auch nach der Berufungserklärung weiterhin vertreten habe.\nAm 16.9.2014 habe die Anzeigerin im Verfahren P01 10 273 auf Wunsch von\nD.________ den Disziplinarbeklagten als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt,\nnachdem das Schweizerische Bundesgericht entschieden gehabt habe, dass\nD.________ durch seinen bisherigen amtlichen Verteidiger ungenügend verteidigt\ngewesen sei.\nSowohl D.________ wie auch C.________ würden gemäss den Überweisungsbeschlüssen qualifizierte, bandenmässig seit Anfang Oktober 2005 bis 3.11.2005 in\nE.________ (Ort) begangene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom\n3.10.1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR\n812.121) vorgeworfen. Es handle sich bei ihnen folglich um Mitbeschuldigte, die\naber nicht im gleichen Verfahren angeklagt worden seien.\nDie Mehrfachverteidigung von Mitbeschuldigten sei - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn die Beschuldigten dieser\nzustimmen oder der Anwalt für alle auf Freispruch plädieren wolle. Sofern die Mitbeschuldigten identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen abgeben und deren Prozessinteressen nicht divergieren würden, könnte eine Mehrfachverteidigung ausnahmsweise erlaubt sein. Die Sachverhaltsdarstellungen von\nD.________ und C.________ divergierten gemäss den Akten, wobei festzuhalten\nsei, dass D.________ letztmals am 11.11.2009 ausgesagt habe und seither nie\nmehr habe befragt werden können, da er zu keinen Verhandlungen erschienen sei.\nEs sei daher nicht bekannt, wie seine Sachverhaltsdarstellung heute aussehe.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 30.7.2015 habe die Staatsanwaltschaft die\nMehrfachverteidigung durch den Disziplinarbeklagten gerügt. Der Disziplinarbeklagte habe die Vertretung von C.________ im Obergerichtsverfahren bestätigt,\naber einen Interessenkonflikt verneint, da er eine einheitliche Verteidigungsstrategie verfolge. Zwar sei darauf verzichtet worden, den Disziplinarbeklagten nicht\n\n2\nmehr als Verteidiger von D.________ zuzulassen, hingegen sei ihm die Meldung\nbei der Anwaltsaufsichtsbehörde in Aussicht gestellt worden.\n\n2. Mit Schreiben vom 18.8.2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\ndem Disziplinarbeklagten vor dem Entscheid über die allfällige Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens eine Frist bis zum 9.9.2015, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Fristerstreckungsgesuche vom 9.9.2015\nund 30.9.2015 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 11.9.20015 und 2.10.2015 und erstreckte die Frist bis zum 21.10.2015.\n\n"}