Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 15 179 Telefon +41 31 635 48 05 Fax +41 31 635 48 17 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2016 Besetzung Oberrichter Rainier Geiser (Präsident i. V.), Gerichtspräsident Jürg Bähler, Gerichtspräsident Richner, Rechtsanwalt Rothenbüh- ler, Fürsprecher Thomas Müller (Referent), Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Ge- richtspräsidentin A.________, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel/Bienne Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 4. August 2015 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Berufsregelverletzung durch Mehrfachvertretung von materiell Mitbeschuldigten mit diver- gierenden Interessen im Strafprozess, obschon diese in getrennten Verfahren beurteilt wurden. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 4.8.2015 meldete Gerichtspräsidentin A.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 26.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) eine Berufsregel- verletzung durch den Disziplinarbeklagten. Vorgeworfen wird ihm die Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ih- rer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Bezie- hung stehen, vermeiden. Die Anzeigerin habe am 26.6.2014 einen Entscheid im Verfahren C.________ (P01 10 170) gefällt. Dagegen habe C.________ durch seinen privaten Verteidiger, den Disziplinarbeklagten, Berufung erklären lassen, worauf sein damaliger amtlicher Verteidiger die Sistierung seines Mandates beantragt habe. Diese Sistierung sei verfügt worden. Der Anzeigerin sei nicht bekannt gewesen, ob der Disziplinarbe- klagte C.________ auch nach der Berufungserklärung weiterhin vertreten habe. Am 16.9.2014 habe die Anzeigerin im Verfahren P01 10 273 auf Wunsch von D.________ den Disziplinarbeklagten als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt, nachdem das Schweizerische Bundesgericht entschieden gehabt habe, dass D.________ durch seinen bisherigen amtlichen Verteidiger ungenügend verteidigt gewesen sei. Sowohl D.________ wie auch C.________ würden gemäss den Überweisungsbe- schlüssen qualifizierte, bandenmässig seit Anfang Oktober 2005 bis 3.11.2005 in E.________ (Ort) begangene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3.10.1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) vorgeworfen. Es handle sich bei ihnen folglich um Mitbeschuldigte, die aber nicht im gleichen Verfahren angeklagt worden seien. Die Mehrfachverteidigung von Mitbeschuldigten sei - von besonderen Ausnahme- fällen abgesehen - nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn die Beschuldigten dieser zustimmen oder der Anwalt für alle auf Freispruch plädieren wolle. Sofern die Mit- beschuldigten identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen abge- ben und deren Prozessinteressen nicht divergieren würden, könnte eine Mehrfach- verteidigung ausnahmsweise erlaubt sein. Die Sachverhaltsdarstellungen von D.________ und C.________ divergierten gemäss den Akten, wobei festzuhalten sei, dass D.________ letztmals am 11.11.2009 ausgesagt habe und seither nie mehr habe befragt werden können, da er zu keinen Verhandlungen erschienen sei. Es sei daher nicht bekannt, wie seine Sachverhaltsdarstellung heute aussehe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30.7.2015 habe die Staatsanwaltschaft die Mehrfachverteidigung durch den Disziplinarbeklagten gerügt. Der Disziplinarbe- klagte habe die Vertretung von C.________ im Obergerichtsverfahren bestätigt, aber einen Interessenkonflikt verneint, da er eine einheitliche Verteidigungsstrate- gie verfolge. Zwar sei darauf verzichtet worden, den Disziplinarbeklagten nicht 2 mehr als Verteidiger von D.________ zuzulassen, hingegen sei ihm die Meldung bei der Anwaltsaufsichtsbehörde in Aussicht gestellt worden. 2. Mit Schreiben vom 18.8.2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten vor dem Entscheid über die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens eine Frist bis zum 9.9.2015, um kurz zu den gegen ihn erho- benen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Fristerstreckungsgesuche vom 9.9.2015 und 30.9.2015 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügun- gen vom 11.9.20015 und 2.10.2015 und erstreckte die Frist bis zum 21.10.2015. 3. Bereits am 28.9.2015 hatte D.________ der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern unaufgefordert eine Eingabe zukommen lassen. Beigelegt war das Protokoll der Fortsetzungsverhandlung des Verfahrens P01 10 273 vom 30.7.2015 in Sa- chen Ministère public Jura bernois-Seeland und F.________ gegen D.________. Darin wird die Frage der unzulässigen Doppelvertretung aufgeworfen. Zur Doppel- vertretung führte der Disziplinarbeklagte aus (amtliche Akten AA 15 179, p. 25): «Zur Doppelvertretung C.________/D.________ gelte es festzuhalten, dass C.________ im erstin- stanzlichen Verfahren nicht durch ihn vertreten worden sei. Seine Mandatierung im betreffenden Ver- fahren sei erst bei der Berufungsanmeldung erfolgt. Da nun beide Beschuldigten dieselbe Verteidi- gungsstrategie verfolgten, indem sie die Legalität des Hanfanbaus und der Herstellung von Hanfpro- dukten nachweisen wollten, hätten sie identische Argumentationslinien. Eine gegenseitige Belastung finde in den vorhandenen Akten zudem gar nicht statt. Deshalb sei eine Doppelvertretung seiner An- sicht nach zulässig. Falls entgegen seiner Auffassung eine unzulässige Doppelvertretung vorliege, könne er das Mandat C.________ allenfalls niederlegen.» 4. Die unaufgeforderte Eingabe leitete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 6.10.2015 an den Disziplinarbeklagten weiter und forderte diesen auf, innert der gesetzten Frist bis am 21.10.2015 auch zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. 5. In seiner kurzen Stellungnahme vom 21.10.2015 führte der Disziplinarbeklagte aus, die Rüge der Doppelvertretung sei interessanterweise erst an der Hauptverhand- lung in Sachen D.________ vom 30.7.2015 vorgebracht worden. Die Anzeigerin habe durch sein Berufungsschreiben vom 2.7.2014 gewusst, dass er C.________ vertrete. Trotzdem habe sie ihn am 16.9.2014 als amtlichen Verteidiger von D.________ eingesetzt. D.________ und C.________ seien Mitbeschuldigte, die aber nicht im gleichen Verfahren angeklagt worden seien. Es erstaune, dass er oh- ne Hinweis auf die heikle Situation bzw. möglicherweise unzulässige Doppelvertei- digung eingesetzt worden sei. Wäre die Situation heikel gewesen, so hätte er nicht eingesetzt werden dürfen resp. es hätte ein entsprechender Hinweis erfolgen müs- sen. Die Anzeigerin habe weder in der Doppelvertretung noch in der Mehrfachbe- fassung ein Problem gesehen, sei nicht in den Ausstand getreten und habe C.________ am 26.6.2014 und D.________ als Mittäter in derselben Sache am 30.7.2014 erstinstanzlich schuldig gesprochen. Unter dem Aspekt der Doppelver- tretung habe die Anzeigerin weder seine noch ihre eigene Rolle als heikel beurteilt. Der Disziplinarbeklagte führte weiter aus, dass er davon habe ausgehen dürfen, dass keine unzulässige Doppelvertretungskonstellation vorliege, nachdem er am 3 16.9.2014 ohne Vorbehalte als amtlicher Anwalt von D.________ eingesetzt wor- den sei, obschon die Anzeigerin gewusst habe, dass er C.________ im Beschwer- deverfahren (recte: Berufungsverfahren) vertrete. Als Zwischenfazit sei erwiesen, dass kein klarer/offensichtlicher Fall einer unzulässigen Doppelvertretung vorgele- gen habe und auch keine Doppelbefassung durch die anzeigende Richterin, wel- che ihn als amtlichen Anwalt eingesetzt habe. Der Disziplinarbeklagte wies darauf hin, dass er C.________ seit Mai 2013 in ande- ren Verfahren, die zum aktuellen nicht in Zusammenhang stünden, vertrete. Auch verteidige er D.________ seit März 2014 in Verfahren ohne Zusammenhang zum vorliegenden. Es habe sich erst im Juli 2014 gezeigt, dass zwischen D.________ und C.________ eine Verbindung bestanden habe, wobei die Anklage nicht im sel- ben Verfahren erhoben worden sei. Es sei somit klar, dass D.________ und C.________ Klienten von ihm gewesen seien in separaten Straffällen, ohne dass bei den jeweiligen Mandatierungen die Zusammenhänge im vorliegenden Verfah- ren Berner Jura-Seeland bekannt und aktuell gewesen seien. Erst als ihn C.________ im Juli 2014 mit der Berufung beauftragt habe, habe sich ein Zusammenhang zu D.________ ergeben. Er habe es aber zufolge der anvisier- ten Verteidigungsstrategie als zulässig erachtet, D.________ in der gleichen Sache zu vertreten, dies umso mehr, als C.________ bereits verurteilt gewesen und es nur noch um die Berufung gegangen sei, während D.________ noch zu beurteilen gewesen sei. Die vorbehaltlose Einsetzung als amtlicher Anwalt von D.________ am 16.9.2014 durch die anzeigende Gerichtspräsidentin habe ihn in dieser Ansicht gestärkt. In rechtlicher Hinsicht wies der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass gemäss Art. 12 BGFA für eine unzulässige Doppelvertretung ein konkreter Interessenkonflikt ge- fordert sei und die bloss abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klien- ten Differenzen auftreten könnten, für die Annahme eines Interessenkonflikts nicht genüge. Es könne daher eine Doppelverteidigung erlaubt sein, sofern die Prozes- sinteressen der Parteien nach den konkreten Umständen nicht divergierten. Hier könne die Mehrfachvertretung zwar wohl problematisch sein. Allerdings seien die beiden Mitbeschuldigten separat angeklagt worden und die Aufgabe des Verteidi- gers sei bei C.________ nur die Begleitung im Berufungsverfahren gewesen. Bei D.________ sei es um die Verteidigung vor erster Instanz gegangen. Auch die Richterin habe es nicht als heikel erachtet, beide Mitbeschuldigten in zwei separa- ten Verfahren zu beurteilen. Entscheidend sei jedoch die gewählte Verteidigungs- strategie, aufgrund welcher die Prozessinteressen von C.________ und D.________ nach den konkreten Umständen nicht divergierten. Beide hätten einen Freispruch angestrebt, weil sie legale Hanfprodukte hergestellt hätten und sich nicht beweisen lasse, dass der Hanf dem illegalen Betäubungsmittelmarkt zuge- führt worden sei. Ob die Aussagen der Beschuldigten nach der Mandatsübernahme divergierten, stehe nicht fest, bzw. werde bestritten, da D.________ im vorliegen- den Fall seit 2009 gar nie mehr befragt worden sei. Aus diesen Gründen erachte er die Doppelvertretung als zulässig. 4 6. Mit Verfügung vom 1.12.2015 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und räumte dem Disziplinarbeklagten Gelegenheit ein, innert 21 Tagen eine ausführli- che Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Die Fristerstre- ckungsgesuche des Disziplinarbeklagten vom 17.12.2015 und 21.1.2016 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 23.12.2015 und 13.1.2016 bis am 1.2.2016. 7. Mit Verfügung vom 23.12.2015 wies der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde die weiteren Eingaben von D.________ und dessen neuem Anwalt, Rechtsanwalt G.________, zurück. 8. In seiner einlässlichen Stellungnahme vom 1.2.2016 hielt der Disziplinarbeklagte fest, dass vollumfänglich auf die Darstellungen in der Eingabe vom 21.10.2015 verwiesen werden könne. Ergänzend sei festzuhalten, dass beide Mandatsverhält- nisse beendet seien, in Sachen C.________ durch Entscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts vom 30.Oktober 2015 (SK 14 371) und in Sachen D.________ durch Abgabe der amtlichen Verteidigung. Der Disziplinarbeklagte wiederholt Folgendes: - C.________ und D.________ seien bereits vor dem in Frage stehenden Verfah- ren Klienten von ihm gewesen, D.________ seit März 2014 in einem Strafverfah- ren vor Regionalgericht Bern (PEN 13 662) und C.________ seit 2013 in einem immer noch vor der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben hängigen Straf- verfahren (BA 12 350). Ein Zusammenhang der beiden Verfahren und zum fragli- chen Verfahren in Biel bestehe nicht. - D.________ und C.________ seien zwar Mitbeschuldigte, jedoch in verschiede- nen Verfahren angeklagt und zeitlich unabhängig voneinander beurteilt worden. - Seine Aufgabe im Fall C.________ sei einzig die schriftliche Begründung der Be- rufung gewesen und diese Vertretung sei mit Einreichung der Berufung am 2.7.2014 der Anzeigerin bekannt gegeben worden. - 2 ½ Monate später habe die Anzeigerin ihn im Wissen um die Berufung in Sachen C.________ am 16.9.2014 auf Wunsch von D.________ als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt, ohne jeglichen Hinweis auf eine möglicherweise heikle Si- tuation bezüglich Doppelvertretung. Wenn die Sache heikel gewesen wäre, hätte die Anzeigerin ihn nicht vorbehaltlos und ohne Hinweis auf eine möglicherweise heikle Doppelvertretung zum amtlichen Verteidiger ernennen dürfen. Die Anzeige- rin habe offenbar weder ein Problem in der Doppelvertretung noch in der eigenen Doppelbefassung (gestaffelte Urteile) gesehen. Aufgrund der vorbehaltlosen Er- nennung zum amtlichen Verteidiger habe er davon ausgehen dürfen, dass keine heikle Doppelvertretungskonstellation vorliege. - Die anvisierte Verteidigungsstrategie (Freisprüche wegen Handel mit legalen Hanfprodukten) habe eine Doppelvertretung gerechtfertigt, da C.________ ja be- reits verurteilt gewesen und es nur noch um die Berufung gegangen sei, während D.________ noch nicht beurteilt gewesen sei. 5 - Die Berührungspunkte zwischen den Verfahren C.________ und D.________ seien erst im Juli 2014 ans Licht gekommen, jedoch hätten weder das Gericht noch die Verteidigung dies als heikel erkannt. - Erst im Lauf des vorliegenden Disziplinarverfahrens seien - durch die Eingaben D.________ vom 17.11.2015 und 25.11.2015 - frühere Konflikte zwischen D.________ und C.________ im Jahr 2008/2012 ans Licht gekommen. Beide hät- ten jedoch in zeitlich gestaffelten Verfahren ohne jeglichen Zusammenhang mit den alten Geschichten einen Freispruch wegen legaler Hanfproduktion ange- strebt. 9. Auf Antrag des Referenten edierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern die Strafakten P01 10 273 in Sachen D.________ und P01 10 170 / SK 2014 371 in Sachen C.________. Aus diesen Akten ergibt sich Folgendes: Verfahren C.________ Am 21.11.2013 teilte der Disziplinarbeklagte dem Gericht mit, dass er die Interes- sen von C.________ vertrete (amtliche Akten SK 2014 371, p. 462). Am 26.6.2014 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland C.________ (zu diesem Zeit- punkt noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG durch Transport und Verarbeitung von min- destens 6,945 kg Hanfblüten, bandenmässig begangen mit D.________ und I.________ in der Zeit Oktober 2005 bis am 3.11.2005 in E.________ (Ort), zu ei- ner Freiheitsstrafe von 9 Monaten, dies als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ge- richtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 26.9.2006 sowie des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6.3.2013 (amtliche Akten SK 2014 371, p. 557 ff.). In der Folge meldete der Disziplinarbeklagte am 2.6.2014 Berufung gegen das Urteil an (amtli- che Akten SK 2014 371, p. 563). In der Urteilsbegründung vom 15.12.2014 wird auch die Rolle von D.________ erörtert. Namentlich wird darauf hingewiesen, dass C.________ versuche, die alleinige Verantwortung für die Hanffelder vor allem auf D.________ abzuschieben, was sicher nicht sachgerecht sei. Wie die sichergestell- ten Unterlagen beweisen würden, sei er derjenige gewesen, der für den Anbau und die Ernte des Hanfes die Verantwortung getragen habe (amtliche Akten SK 2014 371, p. 596). In der Berufungsbegründung vom 2.3.2015 führt der Disziplinarbe- klagte aus: «Die Aussagen von I.________ belasten den Beschuldigten überhaupt nicht. Dieser hat die Chalets in E.________(Ort) gemietet. Mit diesen Chalets hat der Beschuldigte nichts zu tun. Offensichtlich hat Herr I.________ primär mit Herrn D.________ zu tun gehabt. Zudem bestätigt er, dass die Bulgaren für Herrn D.________ gearbeitet hätten. C.________ wird nur ganz am Rande erwähnt. Die Aus- führungen von I.________ zum Verwendungszweck des Hanfs sind widersprüchlich. So sagt er aus, D.________ habe ihm gesagt, der Hanf sei zur Destillation bestimmt und C.________ sei diesbezüg- lich ein Kompagnon von D.________» (amtliche Akten SK 2014 371, p. 644). «Die Aussagen von D.________ bringen keine neuen Erkenntnisse. Dieser bestreitet, mit der Hanf- geschichte etwas zu tun zu haben. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschuldigte und Herr D.________ zusammen wegen Abnahme/Lieferung von ätherischem Hanföl in Kontakt gewesen sind. 6 Dies spricht somit gegen illegale Tätigkeiten mit Betäubungsmitteln» (amtliche Akten SK 2014 371, p. 645). Am 30.10.2015 fällte das Obergericht des Kantons Bern das Urteil i.S. C.________ (SK 2014 371). Der Disziplinarbeklagte wird im Rubrum des Entscheids als privater Verteidiger aufgeführt. Im Zusammenhang mit D.________ führt das Obergericht aus, dass C.________ im Rahmen der Einvernahme vom 9.11.2005 selber ausge- sagt habe, er habe D.________ beauftragt, den letzten Teil des Hanfs ab dem Feld in J.________ (Ort) abzuholen und das Notwendige zu veranlassen, um ihn zu la- gern und zu pflegen (amtliche Akten SK 2014 371, p. 676). Das vorinstanzliche Ur- teil wurde im Wesentlichen bestätigt. Verfahren D.________ Am 29.8.2014 nahm D.________ telefonisch mit der Anzeigerin Kontakt auf. Er wünschte ausdrücklich den Disziplinarbeklagten als amtlichen Anwalt und führte aus, er sei vor ein paar Tagen bei diesem gewesen (amtliche Akten P01 10 273, p. 975). Am 16.9.2014 wurde der Disziplinarbeklagte als amtlicher Anwalt von D.________ eingesetzt unter der Bedingung, dass er sich dazu noch schriftlich be- reit erkläre (amtliche Akten P01 10 273, p. 976). Mit Urteil vom 30.7.2015 verurteil- te das Regionalgericht Berner Jura-Seeland D.________ wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das BetmG durch Transport und Verarbeitung von mindes- tens 6,945 kg Hanfblüten, bandenmässig begangen mit C.________ und I.________, von Anfang Oktober 2005 bis am 3.11.2005 in E.________(Ort). Ge- gen das Urteil meldete der Disziplinarbeklagte am 10.8.2015 Berufung an (amtliche Akten P01 10 273, p. 1356). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 11.12.2015 hiess das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsiden- tin A.________, mit Verfügung vom 6.1.2016 gut. Die amtliche Verteidigung von D.________ wurde ab 6.1.2016 Rechtsanwalt G.________ übertragen. II. Zuständigkeit 10. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, denn der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. III. Würdigung 11. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1.6.2002 im BGFA geregelt. Die Um- schreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kanto- nale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E. 3). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig her- angezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4). 7 12. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA vermeiden die Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Inter- essen eines Klienten übernommen und dadurch Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen, ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interes- sen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegen- stehen. Der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejeni- gen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 24.08.2015 AA 14 50; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, N 303; FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 84; ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS-CHRISTOPH HENN/KATHRIN KIESI, Anwaltsrecht, Schulthess 2015, S. 124). Der Anwalt hat ausschliesslich im Interesse des Klienten tätig zu sein. Dem kann er nur nachleben, wenn ihm keine widersprechenden Loyalitäten abverlangt werden. Der Anwalt muss frei sein von jeglicher Bindung, die eine Mandatsführung im ausschliesslichen Interesse des Kli- enten beeinträchtigt (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht: Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 776). Die Vermeidung von Interes- senkollisionen ist auch Ausfluss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus- zuüben haben (BGE 141 IV 257 E. 2C = Praxis 2016 Nr. 20; BGE 134 II 108 E. 3). Ein abstrakter Interessenkonflikt ist nicht hinreichend. Art. 12 lit. c BGFA verbietet lediglich einen konkreten Interessenkonflikt (BGE 2C_688/2009 E. 3.5; 141 IV 257 E. 2.2; FELLMANN, a.a.O., N 305 und 311; FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 87). Nicht erforderlich ist, dass sich der Konflikt bereits zum Nachteil ei- nes Klienten ausgewirkt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst. Es genügt, dass ein Anwalt sich auf ein solches Verhältnis eingelassen hat (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S.127 N 161). Wird während der Führung eines Manda- tes ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, hat der Anwalt das Mandat unver- züglich niederzulegen (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 85). Der Anwalt muss ein feines Gefühl für Interessenkollisionen haben, und zwar sowohl für gegenwärtige wie auch für künftig mögliche (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 87). Eine Mehrfachvertretung verschiedener Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt ist nicht per se unzulässig (FELLMANN, a.a.O., N 348). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht bei Mehrfachverteidigungs- mandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte aller- dings grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abge- sehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigung von Mitangeschuldigten ausü- ben, selbst wenn die Mandanten der Mehrfachvertretung zustimmen (BGE 1B_7/2009 E. 5.5; 1B_613/212 E. 2.2). Eine Mehrfachverteidigung kann allenfalls ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihr Prozessinteresse nach den konkreten Umständen nicht divergiert. Ist absehbar, dass entsprechende 8 Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachvertretung ver- boten (BGE 1B_7/2009 E. 5.8). Selbst wenn der Rechtsanwalt die Absicht hat, eine gemeinsame Strategie einzunehmen und für die Gesamtheit seiner Mandanten auf Freispruch zu plädieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späte- ren Zeitpunkt einer der Beschuldigten versucht, seine eigene Schuld auf den ande- ren abzuwälzen oder sie zulasten der anderen herunterzuspielen (BGE 141 IV 257 E. 2.1 = Praxis Nr. 105 2016 Nr. 20). Tendenziell ist von einem generellen Verbot der Mehrfachvertretung im Strafprozess auszugehen (BGE 134 II 108 E. 4.2.3). In der Lehre stösst diese Auffassung auf Zustimmung (FELLMANN, a.a.O., N 360; FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 107a; BRUNNER/HENN/KRIESI, S. 129 f.). Eine unzulässige Mehrfachvertretung liegt nicht nur vor, wenn es um die gleiche Streitsache geht. Es ist hinreichend, dass ein Sachzusammenhang besteht (FELL- MANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 96a und 103a) und sich widerspre- chende Interessen bestehen (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 103). Dies ist auch der Fall, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Angeklagten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten anwaltlich ver- treten will. Zurückhaltung drängt sich schon deshalb auf, weil vertrauliche Informa- tionen, die der frühere Klient seinem Verteidiger unter dem Schutz des Anwaltsge- heimnisses anvertraut hat, später zum Nachteil dieses Mitangeklagten strafprozes- sual verwendet werden können, indem der Verteidiger die vertraulichen Informatio- nen nun im Interesse seines neuen Mandanten einsetzt. Solchen Interessenkonflik- ten ist besonders Rechnung zu tragen, wenn gegenseitige Schuldzuweisungen bzw. divergierende Prozessstrategien unter Mitangeklagten (namentlich im Rah- men unterschiedlicher Beweisaussagen) vorliegen bzw. im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen werden können (BGE 1B_7/2009; FELLMANN, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 107a). 13. Der Disziplinarbeklagte ist der Auffassung, ein Interessenkonflikt habe nicht be- standen, weil beide Parteien eine einheitliche Strategie verfolgt hätten, nämlich, dass sie legale Hanfprodukte hergestellt hätten. Dies gelte umso mehr, als C.________ bereits verurteilt gewesen und es nur noch um die Berufung gegangen sei, während D.________ noch zu beurteilen gewesen sei. Auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015 im Verfahren P01 10 273 in Sachen D.________ führte der Disziplinarbeklagte aus, es bestehe eine identische Argu- mentationskette und gegenseitige Belastungen würden sich in den vorhandenen Akten keine finden (amtliche Akten P01 10 273 p. 1222). Dies ist unzutreffend. Be- reits in der Urteilsbegründung vom 26.4.2014 im Verfahren C.________ wird aus- geführt, dieser habe stets versucht, die alleinige Verantwortung für die Hanffelder auf D.________ abzuschieben (amtliche Akten SK 2014 371 p. 596). Gegen dieses Urteil meldete der Disziplinarbeklagte am 2.6.2014 Berufung an und begründete diese am 2.3.2015 mit dem Hinweis, D.________ bestreite, mit der Hanfgeschichte etwas zu tun zu haben. Er verwies indessen darauf, dass gemäss den Akten C.________ und D.________ wegen Abnahme/Lieferung von ätherischem Hanföl in Kontakt gewesen seien (amtliche Akten SK 2014 371, p. 645). Der Disziplinarbe- klagte war indessen bereits am 16.9.2014 als amtlichen Verteidiger von 9 D.________ eingesetzt worden (amtliche Akten P01 10 273, p. 976). Selbst wenn eine einheitliche Verteidigungsstrategie dahingehend bestand, dass beide Klienten legalen Hanfhandel betrieben haben sollen, widersprachen sich ihre Aussagen diametral. C.________ belastete D.________, wohingegen letzterer behauptete, überhaupt nichts mit dem Hanfhandel zu tun gehabt zu haben. Eine identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung liegt damit nicht vor. Diese divergieren- den Sachverhaltsdarstellungen waren dem Disziplinarbeklagten aufgrund der Akten aus dem Verfahren C.________ bei der Einsetzung als amtlicher Anwalt von D.________ am 16.9.2014 bekannt. Er wusste, dass zwischen den Verfahren C.________ und D.________ ein enger sachlicher Sachzusammenhang bestand. Immerhin teilte der Disziplinarbeklagte im Verfahren C.________ bereits am 21.11.2013 die Interessenwahrung mit (amtliche Akten SK 2014 371, p. 462). Das erstinstanzliche Urteil in Sachen C.________ erging am 26.6.2014. Erst am 16.9.2014 wurde der Disziplinarbeklagte nach mit D.________ geführten Ge- sprächen auf dessen Wunsch als amtlicher Anwalt eingesetzt (amtliche Akten P01 10 273, p. 975 f.). Aufgrund der divergierenden Aussagen, insbesondere der Belas- tung von D.________ durch C.________, hätte der Disziplinarbeklagte das amtli- che Mandat in Sachen D.________ nie annehmen dürfen resp. es spätestens nach Durchsicht der Akten niederlegen müssen. In dem er das nicht tat, verstiess er ge- gen die Interessen von D.________, der mit der Hanfgeschichte nichts zu tun ha- ben wollte, indem er im Verfahren C.________ ausführte, es sei aktenkundig, dass zwischen diesen betreffend ätherischem Hanföl Kontakt bestanden habe. Es be- stand deshalb nicht nur ein konkreter Interessenkonflikt; dieser manifestierte sich vielmehr bereits. Angesichts der parallelen Vertretung und der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen bestand auch die konkrete Gefahr, dass der Disziplinar- beklagte Wissen, welches er unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anver- traut erhielt, zum Nachteil des anderen verwendet. Am Vorliegen eines verbotenen Interessenkonflikts ändert der Umstand nichts, dass es sich um verschiedene Verfahren in verschiedenen Verfahrensstadien han- delte und die Aufgabe des Disziplinarbeklagten im Fall C.________ angeblich ein- zig in der schriftlichen Begründung der Berufung bestand. Es ist hinreichend, dass zwischen verschiedenen Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht und die Interessenlage der beiden Mandanten sich widerspricht. Dies ist hier offensichtlich der Fall. C.________ belastete ausschliesslich D.________ und umgekehrt bestritt D.________, überhaupt etwas mit der Sache zu tun gehabt zu haben. Ebenso wenig entlastet den Disziplinarbeklagten der Umstand, dass Gerichtspräsi- dentin A.________ den Disziplinarbeklagten im Wissen darum, dass er bereits C.________ vertrat, als amtlichen Anwalt von D.________ einsetzte. Es ist Sache und Aufgabe des Anwaltes, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um jegliche Inter- essenkollisionen zu vermeiden und gegebenenfalls im Zweifel ein Mandat nicht an- zunehmen resp. beim Erkennen von Interessenkonflikten unverzüglich niederzule- gen. Im Übrigen führt Gerichtspräsidentin A.________ glaubhaft aus, ihr sei nicht bekannt gewesen, ob der Disziplinarbeklagte C.________ auch nach der Beru- fungserklärung weiterhin vertreten habe. 10 Der Disziplinarbeklagte bringt weiter vor, es stehe nicht fest, ob die Aussagen der Beschuldigten nach seiner Mandatsübernahme noch divergierten, da D.________ im vorliegenden Fall seit 2009 gar nicht mehr befragt worden sei. Wesentlich ist in- dessen ausschliesslich der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme von D.________ divergierende Aussagen vorlagen und damit ein Interessenkonflikt bestand. Die vage Aussicht, dass D.________ möglicherweise im weiteren Verfah- rensverlauf bei einer zusätzlichen Einvernahme seine bisherige Haltung korrigieren könnte, ändert am bestehenden konkreten Interessenkonflikt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme nichts. Wenn bereits die Möglichkeit, dass ein Angeschuldigter zu einem späteren Zeitpunkt seine eigene Schuld auf den anderen abzuwälzen oder sie zulasten des anderen herunterzuspielen versucht, für die Begründung ei- nes verpönten Interessenkonflikts hinreichend ist, gilt dies erst recht bei bestehen- den divergierenden Aussagen und der Belastung eines Klienten durch den ande- ren. An der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015, anlässlich welcher der Staatsanwalt die Doppelvertretung thematisierte, führte der Disziplinarbeklagte noch aktenwidrig aus, eine gegenseitige Belastung finde sich in den vorhandenen Akten gar nicht. Im Übrigen hat er wider die Interessen seines Mandanten D.________ in der Berufung von C.________ darauf hingewiesen, dass diese bei- den wegen Abnahme/Lieferung von ätherischem Hanföl in Kontakt gewesen seien. 14. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine disziplinarisch relevante Ver- letzung von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. Disziplinarmassnahmen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen (BGE 106 Ia 121). Mass- gebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwaltes. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin inner- halb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu ei- nem standeskonformen Verhalten zu veranlassen (THOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.; FELLMANN, a.a.O., N 651 f.). Der vorliegende Verstoss wiegt objektiv schwer. Die Vermeidung von Interessen- kollisionen ist eine wichtige Bestimmung, nicht bloss zum Schutze des rechtsu- chenden Publikums, sondern auch zur Verwirklichung der Rechtsordnung. Der Dis- ziplinarbeklagte hat im Wissen um bestehende Interessenkonflikte mit dem von ihm vertretenen C.________ die amtliche Verteidigung von D.________ übernommen. Noch in seiner kurzen Stellungnahme vom 21.10.2015 führte er aus, dass dies wohl problematisch sein könnte, entschuldigte sich indessen mit dem unbehelfli- chen Verweis auf eine angeblich einheitliche (erfahrungsgemäss selten zum Ziel führende) Strategie des legalen Hanfhandels. Wahrheitswidrig behauptete er zu- dem anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015 in Sachen D.________, es gebe keine divergierenden Aussagen. In der Berufungserklärung für C.________ führte er zudem noch aus, dass D.________ bestreite, mit der Hanfgeschichte etwas zu tun zu haben, wies aber darauf hin, dass es aktenkundig sei, dass C.________ und D.________ zusammen wegen Abnahme/Lieferung von 11 ätherischem Hanföl in Kontakt gestanden seien. Damit verletzte er die Pflicht zur umfassenden Wahrung der Interessen seines Klienten D.________ in offenkundi- ger und nicht hinzunehmender Weise. Subjektiv liegt eine vorsätzliche Handlung vor. Der Disziplinarbeklagte wusste um die divergierenden und eine Interessenkollision begründenden Aussagen von C.________ und D.________ bereits bei der Übernahme der amtlichen Verteidi- gung von D.________. Sein Hinweis darauf, die Übernahme des Mandates sei zwar heikel, aufgrund der einheitlichen Verteidigungsstrategie aber vertretbar ge- wesen, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückzuweisen. Als praktizieren- der und im Anwaltsregister eingetragener Anwalt war und ist der Disziplinarbeklag- te verpflichtet, seinen Beruf im Einklang mit dem BGFA auszuüben und die Gren- zen des rechtlich Zulässigen zu beachten. Im Graubereich liegt die verpönte Hand- lung des Disziplinarbeklagten jedenfalls nicht. Es liegt ein klassischer Fall einer Mandatsübernahme bei unterzulässiger Interessenkollision vor. Erschwerend kommt hinzu, dass der Disziplinarbeklagte bereits mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 2.9.2014 wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 2‘000.00 sanktioniert wurde (Verfahren Anwalts- aufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 98). Die Busse wurde damals unter Berücksichtigung der Erstmaligkeit des Verstosses im niedrigeren Bereich ausge- sprochen, da davon ausgegangen wurde, der Disziplinarbeklagte werde dadurch künftig zur strikten Einhaltung der Berufsregeln angehalten. Bereits am 16.9.2014, also zwei Wochen nach der Ausfällung des Entscheides, übernahm der Disziplina- rbeklagte jedoch wissentlich und willentlich ein Mandat mit einem offenkundigen In- teressenkonflikt zu einem bestehenden Mandat. Er gibt damit zu erkennen, dass die im September 2014 ausgefällte Disziplinarmassnahme ihm gegenüber keinerlei Wirkungen entfaltete und die ausgefällte Busse nicht hinreichend war, ihn inskünf- tig zu rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. In Anbetracht der objektiven Schwere des Verstosses und des direkten Vorsatzes sowie der äusserst kurzen Frist, innert welcher er trotz der erwähnten Sanktionierung erneut gegen die Be- rufsregeln verstossen hat, ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ein be- fristetes Berufsausübungsverbot im Sinne einer spezialpräventiven Sanktion aus- zusprechen. Angesichts der wiederholten schweren Verletzung von Berufspflichten drängt sich diese Sanktion auf. Zugunsten des Disziplinarbeklagten ist immerhin zu berücksichtigen, dass es erst die zweite disziplinarisch geahndete Verfehlung ist. Das Berufsausübungsverbot ist deshalb auf die minimale Dauer von einem Monat festzusetzen. Bei einer erneuten Verfehlung des Disziplinarbeklagten müsste ein lang dauerndes Berufsausübungsverbot in Betracht gezogen werden. 15. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der üb- rigen Kantone mitzuteilen. Eine Publikation im Amtsblatt hat dagegen (anders als gemäss früherer Praxis zu Art. 35 aFG) grundsätzlich nicht mehr zu erfolgen (vgl. Beschluss der Anwaltskommission vom 18.11.2010). Im Übrigen erfolgt eine Mittei- lung an die Anzeigerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 KAG. 12 16. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 13 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA ein befriste- tes Berufsausübungsverbot von einem Monat auferlegt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Disziplinar- beklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). 5. Das Dispositiv ist – nach Eintritt der Rechtskraft – ferner sämtlichen kantonalen Auf- sichtsbehörden über die Rechtsanwälte mitzuteilen. Bern, 6. September 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 9. September 2016) Der Präsident i. V.: Oberrichter Geiser Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 01.06.2016 abge- wiesen (100.2016.285). 14