17. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen nach Art. 35 Abs. 1 KAG. 7 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und in Anwendung von Art. 17 lit. c BGFA mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. 2. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).