a BGFA verwarnt (AWK 09/11). Auch wenn subjektiv kein schwerer Fall vorliegt, ist doch auch das berufliche Vorleben des Anwalts zu beachten. Insgesamt ergibt sich, dass der Fall nicht mehr im blossen Bagatellbereich liegt, der bei einer erstmaligen Verfehlung allenfalls noch den Verzicht auf eine Sanktion nahelegen könnte. Grundsätzlich wäre der Disziplinarbeklagte daher zu verwarnen.