Es ist nicht auszuschliessen, dass die vom Angezeigten selber als befremdlich bezeichneten Umstände im Zusammenhang mit dem Mandatsentzug ihn dazu verleitet haben, vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht sorgfältig genug auf die Erfüllung der Berufspflichten, hier der Herausgabe der Originalakten, zu achten. Dazu kommt, dass es für den Disziplinarbeklagten nicht der erste Fall ist, bei dem er mit dem Vorwurf der Nichtherausgabe von Akten konfrontiert wird. Mit Entscheid vom 28. September 2009 wurde er im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA verwarnt (AWK 09/11).