Eine gewissenhafte Berufsausübung hätte erfordert, bereits bei der ersten oder dann sicher der zweiten Aufforderung das Dossier gewissenhaft zu prüfen, um sich Rechenschaft darüber zu geben, dass keine Akten mehr im Besitze des Disiplinarbeklagten verblieben sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass die vom Angezeigten selber als befremdlich bezeichneten Umstände im Zusammenhang mit dem Mandatsentzug ihn dazu verleitet haben, vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht sorgfältig genug auf die Erfüllung der Berufspflichten, hier der Herausgabe der Originalakten, zu achten.