6 Anwaltsaufsichtsbehörde reagierte. Eine gewissenhafte Berufsausübung hätte erfordert, bereits bei der ersten oder dann sicher der zweiten Aufforderung das Dossier gewissenhaft zu prüfen, um sich Rechenschaft darüber zu geben, dass keine Akten mehr im Besitze des Disiplinarbeklagten verblieben sind.