16.2 Die vorliegende Verfehlung des Disziplinarbeklagten wiegt objektiv nicht schwer. Subjektiv liegt nach dem Gesagten allerdings nicht nur ein Versehen, sondern eine eigentliche Untätigkeit vor, indem der Angezeigte weder auf den Mandatsentzug vom 22. Mai 2015 noch auf das nachfolgende Schreiben des neuen Anwaltes der Anzeigerin vom 3. Juni 2015 reagierte und offensichtlich den fraglichen Familienschein erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens und Zustellung der Anzeige vom 30. Juni 2015 beim Verfassen der ersten Stellungnahme gegenüber der