eingereichte Kostennote prima vista hinreichenden Aufschluss gibt. Festzustellen ist einzig, dass die Kostennote nach der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) abgefasst ist, wogegen die Honorarvereinbarung auf dem geleisteten Zeitaufwand basiert. Auch diese Unstimmigkeit wäre durch den Zivilrichter zu beurteilen, zumal bei einer summarischen Prüfung das in Rechnung gestellte Honorar jedenfalls den im Leistungsverzeichnis erfassten Aufwand nicht übersteigt.