Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Honorarvereinbarung vom 21. Mai 2015 datiert und der Widerruf des Mandates bereits am 22. Mai 2015 erfolgte. Bereits aus diesem Zeitablauf lässt sich schliessen, dass die von der Anzeigerin geltend gemachten angeblichen Verstösse des Angezeigten gegen die Honorarvereinbarung nicht weiter von Belang sein können, hatte er doch nach erfolgtem Mandatsentzug keine derartige Pflichten mehr („periodische Information“).