Ein Verhalten des Angezeigten, welches gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen sollen, ist jedenfalls vorliegend nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Honorarvereinbarung vom 21. Mai 2015 datiert und der Widerruf des Mandates bereits am 22. Mai 2015 erfolgte.