15. In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2015 macht die Anzeigerin überdies (neu) geltend, die ihr von B.________ am 14. August 2015 zugestellte Rechnung verstosse gegen die Honorarvereinbarung und überdies habe der Angezeigte aus der Honorarvereinbarung resultierende Pflichten, namentlich Aufklärungspflichten, nicht erfüllt. Zu diesen Vorhalten ist primär darauf hinzuweisen, dass der Anwaltsaufsichtsbehörde die Zuständigkeit zur Überprüfung von Honorarrechnungen von Anwältinnen und Anwälten verwehrt ist; zuständig hierfür ist der Zivilrichter. Nur das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung verletzt Art.