14. Zusammenfassend ergibt sich, dass B.________ nach Mandatsbeendigung einen Original-Familienschein erst nach mehrfacher Aufforderung, insbesondere nach Zustellung des auch dieses Disziplinarverfahren auslösenden Schreibens vom 30. Juni 2015 an die Anzeigerin ausgehändigt hat. Mit Blick auf die oben erwähnte Zehntagesregel und mangels Vorliegens eines sachlichen Grundes, der eine Verlängerung dieser üblichen Frist begründen könnte, ist festzuhalten, dass B.________ in Bezug auf diese verspätete Herausgabe Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.