Entscheidend ist aber der naheliegende Schluss, dass B.________ nach der zweifachen Aufforderung vom 22. Mai 2015 und 3. Juni 2015 untätig blieb und offenbar erst nach Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 22. Juli 2015 hin das Dossier – wohl auch im Zusammenhang mit der Rechnungstellung – näher prüfte, worauf ihm der Familienschein auffiel.