Vorliegend ergibt sich indessen ein anderer Ablauf. Der Disziplinarbeklagte zeigt nicht auf, überhaupt je vor dem 14. August 2015 – Datum der Rücksendung des Familienscheins, der Zustellung der Honorarrechnung und der Eingabe an die Anwaltsaufsichtsbehörde – ernsthaft geprüft zu haben, ob in seinem Besitz Akten liegen, die der Herausgabepflicht unterliegen. Bezeichnenderweise sind auch dem mit Eingabe vom 11. Januar 2016 eingereichten Leistungsverzeichnis nach dem 22. Mai 2015 keine weiteren Einträge zu entnehmen, bis unter dem 17. Juli 2015 die Rechnungsstellung und Abschlussarbeiten erfolgen.