Indessen überzeugt auch der Hinweis des Disziplinarbeklagten auf ein Versehen nicht. Ein Versehen läge allenfalls dann vor, wenn der Disziplinarbeklagte in einer Vielzahl von Akten, die teilweise herauszugeben sind, teilweise aber zurückbehalten werden dürften, ein Aktenstück übersieht. Vorliegend ergibt sich indessen ein anderer Ablauf.