4 chenden Vorbringen im Zusammenhang mit der anfänglichen Nichtherausgabe des Familienscheins, wäre zweifellos von unsachlichen Motiven des Disziplinarbeklagten auszugehen. Indessen dürften diese Motive tatsächlich nicht der Hauptgrund für die verspätete Übersendung des Familienscheins gewesen sein. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass der Hintergrund des Mandatsentzugs den Angezeigten nicht eben anspornte, seine Berufspflichten vollumfänglich zu erfüllen. Indessen überzeugt auch der Hinweis des Disziplinarbeklagten auf ein Versehen nicht.