13. In den beiden Stellungnahmen des Disziplinarbeklagten vom 14. August 2015 sowie 26. Oktober 2015 werden Hintergründe aus dem Mandatsverhältnis erhellt, die mit der Frage der Aktenherausgabe an sich nichts zu tun haben. Der Disziplinarbeklagte versucht damit offensichtlich den sofortigen Mandatsentzug der Anzeigerin vom 22. Mai 2015 zu beleuchten und lässt erkennen, er sei vom Vorgehen seiner ehemaligen Mandantin befremdet gewesen, ebenso von jenem des neuen Anwaltes. Stünden diese durch die Anwaltsaufsichtsbehörde nicht weiter zu untersu-