Vielmehr handelt es sich höchstwahrscheinlich um jene Belege, die der bereits vorbereiteten Ehescheidungsklage als Beilagen mitgegeben werden sollten (Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen, etc.). Angesichts fehlender anderer Anhaltspunkte in den Akten und namentlich in den Ausführungen der Anzeigerin selber ist davon auszugehen, dass solche „Belege“, soweit sie dem Disziplinarbeklagten überhaupt im Original ausgehändigt worden sind, von ihm, wie von ihm geltend gemacht, kopiert wurden, um die Originale der Anzeigerin wieder zu übergeben.