Sie verwies zwar auf die Kostennote vom 14. August 2015 („Beschaffen von Belegen“), was aber erfahrungsgemäss nicht ohne weiteren Nachweis mit Originalbelegen gleichzusetzen ist, die dem Anwalt durch die Klientin übergeben oder die er in ihrem Auftrage von Dritten einverlangt hätte und die der Herausgabepflicht unterstehen. Vielmehr handelt es sich höchstwahrscheinlich um jene Belege, die der bereits vorbereiteten Ehescheidungsklage als Beilagen mitgegeben werden sollten (Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen, etc.).