Im Rahmen der Instruktion wurde bei der Anzeigerin ausdrücklich nachgefragt und in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2015 vermochte sie keine weiteren hinsichtlich Herausgabepflicht des Anwaltes relevanten Akten als den erwähnten Familienausweis zu nennen. Sie verwies zwar auf die Kostennote vom 14. August 2015 („Beschaffen von Belegen“), was aber erfahrungsgemäss nicht ohne weiteren Nachweis mit Originalbelegen gleichzusetzen ist, die dem Anwalt durch die Klientin übergeben oder die er in ihrem Auftrage von Dritten einverlangt hätte und die der Herausgabepflicht unterstehen.