Der Disziplinarbeklagte räumte mehrfach, zuletzt in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 11. Januar 2016 ein, er habe aus einem Versehen den Familienschein nicht sofort zurückgesandt, sondern erst am 14. August 2015. Nicht erstellt ist, dass der Disziplinarbeklagte weitere Originalakten der Anzeigerin in den Händen hatte. Im Rahmen der Instruktion wurde bei der Anzeigerin ausdrücklich nachgefragt und in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2015 vermochte sie keine weiteren hinsichtlich Herausgabepflicht des Anwaltes relevanten Akten als den erwähnten Familienausweis zu nennen.