Unbestritten ist, dass der Disziplinarbeklagte einen Original-Familienschein der Anzeigerin in den Akten hatte. Die erste Aufforderung zur Herausgabe der Akten erging implizit mit Schreiben der Anzeigerin vom 22. Mai 2015, nämlich der Mitteilung des sofortigen Mandatswiderrufs mit Aufforderung, „mein Dossier“ dem neuen Anwalt C.________ weiterzuleiten. Der Disziplinarbeklagte räumte mehrfach, zuletzt in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 11. Januar 2016 ein, er habe aus einem Versehen den Familienschein nicht sofort zurückgesandt, sondern erst am 14. August