12 N 33 ff). Die Herausgabe hat innert einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von 10 Tagen i.d.R. genügen dürfte (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 33 ff). Der Anwalt darf die Herausgabe von Akten nicht von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig machen, da ihm an den Klientenakten kein Retentionsrecht und auch kein anderes Zurückbehaltungsrecht zusteht, was selbst dann gilt, wenn der Anwalt mit seinen Klienten ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart hat (FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O. Art. 12 N 34).