9. Nachdem der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte, wurde diese am 11. Januar 2016 eingereicht. B.________ bekräftigte nochmals, mit Ausnahme des Familienausweises keine Originaldokumente oder Kopien der Anzeigerin in seinen Akten behalten zu haben. Zur Rechnungstellung führte er aus, eine Kostennote gemäss detaillierter Abrechnung wäre höher ausgefallen als die tatsächlich in Rechnung gestellte. Diese Stellungnahme war unter anderem begleitet von dem Entwurf einer Ehescheidungsklage und von einem Leistungsverzeichnis.