7. Innert verlängerter Frist nahm der Disziplinarbeklagte am 26. Oktober 2015 Stellung. Was die verlangte Aktenherausgabe betrifft, ergänzte er seine frühere Stellungnahme vom 14. August 2015 dahingehend, es liege ein Versehen vor, das nicht als grobes Fehlverhalten bezeichnet werden könne. Im Übrigen ergänzte er seine Einschätzung der Hintergründe namentlich zum Mandatswechsel.