5. Am 14. August 2015 nahm der Disziplinarbeklagte schriftlich Stellung. Soweit hier wesentlich, führte er aus, er erstelle immer Fotokopien der Unterlagen und gebe die Originalunterlagen den Klienten zurück, so dass grundsätzlich keine Rückgabepflicht entstehe. Er habe aber beim Verfassen dieser Stellungnahme festgestellt, dass ein Originaldokument, nämlich der Familienausweis, in den Akten verblieben sei, den er inzwischen der Anzeigerin habe zukommen lassen.