Da sich B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung offensichtlich weiterhin weigere, ihr die Unterlagen zu retournieren, müsse von einer krassen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) ausgegangen werden. Sie verlange, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden. Diesem Schreiben lagen der Brief vom 22. Mai 2015 sowie das Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 3. Juni 2015 bei.