{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2016-05-02", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2015-153_2016-05-02.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2015_153_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fda25d08eb3e40b5036534c84c04b4e49410d71508b50913eba94c053e50dd2757303a946c50bf416d789a415c90a1a17?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fda25d08eb3e40b5036534c84c04b4e49410d71508b50913eba94c053e50dd2757303a946c50bf416d789a415c90a1a17&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2015_153", "Checksum": "879f2b8f633205707f5811ec9893b6c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2015 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.05.2016 AA 2015 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 02.05.2016 AA 2015 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.05.2016 AA 2015 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:19", "Checksum": "805fa6d110fa39a2e4f0d40d943bf481", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.05.2016 AA 2015 153\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 15 153\nTelefon +41 31 635 48 05\nFax +41 31 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecher F. Müller (Referent),\nOberrichter Guéra, Gerichtspräsident Richner, Fürsprecher\nFahrländer,\nund Gerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 30. Juni 2015\n\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)\nBerufsregelverletzung aufgrund (wiederholter) verspäteter Herausgabe der Klientenakten\n(Originaldokument) – im Wiederholungsfall.\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 reichte A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Kopie eines an B.________ gerichteten Schreibens ein. In diesem Schreiben forderte sie die Zustellung „meiner Unterlagen“ an Rechtsanwalt C.________.\n\n2. Mit Schreiben vom 09. Juli 2015 forderte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde A.________ auf mitzuteilen, weshalb diese Behörde mit einer Kopie bedient\nworden sei.\n\n3. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 antwortete A.________ (nachfolgend Anzeigerin)\nund machte geltend, sie habe B.________ am 22. Mai 2015 das Scheidungsmandat entzogen und ihn gebeten, ihre Unterlagen dem jetzigen Rechtsvertreter zu\nübergeben. Am 30. Juni 2015 habe sie ihn erneut aufgefordert, nachdem er auf das\nSchreiben ihres (neuen) Anwaltes vom 3. Juni 2015 nicht reagiert habe. Da sich\nB.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung offensichtlich weiterhin weigere, ihr die Unterlagen zu retournieren, müsse von einer krassen Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61)\nausgegangen werden. Sie verlange, über den Ausgang des Verfahrens orientiert\nzu werden. Diesem Schreiben lagen der Brief vom 22. Mai 2015 sowie das Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 3. Juni 2015 bei.\n\n4. Am 22. Juli 2015 forderte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde B.________\nzur Einreichung einer kurzen Stellungnahme auf.\n\n5. Am 14. August 2015 nahm der Disziplinarbeklagte schriftlich Stellung. Soweit hier\nwesentlich, führte er aus, er erstelle immer Fotokopien der Unterlagen und gebe\ndie Originalunterlagen den Klienten zurück, so dass grundsätzlich keine Rückgabepflicht entstehe. Er habe aber beim Verfassen dieser Stellungnahme festgestellt,\ndass ein Originaldokument, nämlich der Familienausweis, in den Akten verblieben\nsei, den er inzwischen der Anzeigerin habe zukommen lassen. In seiner Stellungnahme äusserte er sich weiter zum Sachverhalt im Scheidungsmandat mit aus seiner Sicht ungereimtem Hintergrund, auf die nur soweit für den Ausgang dieses Verfahrens von Bedeutung weiter unten zurückzukommen sein wird.\n\n6. Mit Verfügung vom 8. September 2015 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12\nlit. a BGFA und setzte dem Disziplinarbeklagten gleichzeitig Frist zur Einreichung\neiner ausführlichen Stellungnahme.\n\n7. Innert verlängerter Frist nahm der Disziplinarbeklagte am 26. Oktober 2015 Stellung. Was die verlangte Aktenherausgabe betrifft, ergänzte er seine frühere Stellungnahme vom 14. August 2015 dahingehend, es liege ein Versehen vor, das\nnicht als grobes Fehlverhalten bezeichnet werden könne. Im Übrigen ergänzte er\nseine Einschätzung der Hintergründe namentlich zum Mandatswechsel.\n\n2\n8. Mit Schreiben vom 24. November 2015 gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Anzeigerin Gelegenheit, sich zu den Vorbringen von B.________ zu\näussern. Die Anzeigerin präzisierte, dass sie mit „Unterlagen“ ihre Originalbelege\nmeine, die sie dem Disziplinarbeklagten anlässlich des Mandats persönlich übergeben habe. Als „Dossier“ hingegen verstehe sie sämtliche Korrespondenzen und\nRechtsschriften einschliesslich solche im Entwurf, die B.________ für sie im Rahmen der einzuleitenden Scheidung verfasst und ihr in Rechnung gestellt habe. Sie\nführte weiter aus, B.________ habe ihr erst mit Schreiben vom 14. August 2015\nden Familienausweis im Original retourniert. Sie könne nicht mehr mit Bestimmtheit\nsagen, ob er noch über weitere Originalbelege verfüge. Unter Verweis auf die Kostennote von B.________ machte sie hingegen geltend, er habe weitere Belege von\nihr beschafft und ihr diese in Rechnung gestellt. Ergänzend führte sie aus, sie habe\neine detaillierte Leistungsabrechnung verlangt, worauf sie vom Disziplinarbeklagten\nlediglich eine Rechnung erhalten habe, mit der er in mehrfacher Hinsicht gegen die\nHonorarvereinbarung vom 21. Mai 2015 verstossen habe.\n\n"}