3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1'500.00, werden zu drei Vierteln dem Disziplinarbeklagten und zu einem Viertel dem Kanton auferlegt. 4. Parteikostenersatz oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 6. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 8. Juni 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 13. Juni 2016) Der Präsident: Oberrichter Trenkel