38. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Anwalt keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). Ein entsprechender Anspruch besteht hingegen, wenn das Verfahren aufgehoben wird (Art. 36 Abs. 2 KAG). Dem Auffangtatbestand von Art. 12 lit. a BGFA kommt vorliegend rein nebensächliche Bedeutung zu, zumal immer derselbe Sachverhalt zur Diskussion stand und die Unterscheidung zum Hauptvorwurf nach Art. 12 lit. c BGFA sich rein aus der Subsumption ergab. In der Hauptsache wurde befunden, dass eine Verletzung der Berufsregeln gegeben ist.