Hinsichtlich des Vorwurfs der unsorgfältigen und ungewissenhaften Berufsausübung, welchem hier jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wurde das Verfahren aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es daher gerechtfertigt, dem Disziplinarbeklagten drei Viertel der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.