D) Sanktionen 35. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung (lit. a) bis zum dauernden Berufsverbot (lit. e) reichen. Die Sanktion ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu bestimmen und soll dazu führen, dass die fehlbare Person sich künftig korrekt verhält. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der