34. Im vorliegenden Fall besteht die Verfehlung des Disziplinarbeklagten darin, dass er ein Mandat annahm, welches ihn an der einwandfreien Erfüllung seiner Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde hinderte. Hingegen bestehen keine Anzeichen dafür, dass er die Interessen der Klientschaft nicht hinreichend gewahrt hat. Sein Verhalten ist demnach nicht geeignet, das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums in Rechtsanwälte insgesamt zu beeinträchtigen. Ein Verstoss gegen die allgemeine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ist demnach nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird das Verfahren daher aufgehoben.