32. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Disziplinarbeklagte das Gebot der Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat, indem er im Anschluss an seine Tätigkeit als Massaverwalter in diesem Zusammenhang ein Mandat als Anwalt der Erben von D.________ übernahm. C) Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung