Auf der anderen Seite können sich die Klienten aufgrund der Doppelfunktion nicht darauf verlassen, dass der Disziplinarbeklagte die betreffenden Informationen für sich behält, da er kraft seines Amtes als Massaverwalter gerade bezüglich dieser Informationen auskunftspflichtig ist. Könnte der Massaverwalter sich gegenüber der Aufsichtsbehörde jeweils auf das Anwaltsgeheimnis berufen, wenn es um die Auskunftserteilung geht, könnte diese ihre Aufsichtsfunktion nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung über die Errichtung des Inventars gar nicht mehr wahrnehmen.