Damit hat er zumindest den Verdacht erweckt, die ihm anvertrauten Gelder womöglich sachfremd verwendet zu haben, und damit das Vertrauen in seine Person als Anwalt erschüttert. Auf der anderen Seite können sich die Klienten aufgrund der Doppelfunktion nicht darauf verlassen, dass der Disziplinarbeklagte die betreffenden Informationen für sich behält, da er kraft seines Amtes als Massaverwalter gerade bezüglich dieser Informationen auskunftspflichtig ist.