7 31. Als Erbschaftsverwalter schuldet der Disziplinarbeklagte sowohl dem Regierungsstatthalter als auch den Erben Rechenschaft über seine Tätigkeit. Auf der anderen Seite ist er in seiner Tätigkeit als Anwalt rein den Interessen seiner Mandanten verpflichtet und hat insbesondere das Anwaltsgeheimnis zu wahren. Diese beiden Verpflichtungen können miteinander in Konflikt geraten, wie der vorliegende Fall zeigt.