29. An der Zulässigkeit des vorliegenden Disziplinarverfahrens ändert auch nichts, dass die Anzeige vom Regierungsstatthalter ausging. Art. 12 BGFA dient dem öffentlichen Interesse an korrekter Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und damit dem Vertrauen in den Gang der Rechtspflege (vgl. Rz. 25). Art. 15 Abs. 1 BGFA statuiert sogar eine Pflicht der Verwaltungsbehörden, Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, zu melden. B) Vorliegen einer unzulässigen Interessenkollision