28. Mit seinem Einwand, dass er in seiner Funktion als Massaverwalter nicht der Disziplinaraufsicht unterstehe, ist der Disziplinarbeklagte nicht zu hören. Der gegen ihn erhobene Vorwurf betrifft nämlich in erster Linie seine Tätigkeit als Anwalt, indem er als solcher ein Mandat angenommen hat, welches einen Interessenkonflikt geschaffen hat. Dieser Konflikt kann sich ohne Weiteres aus einer anderen Tätigkeit wie der Erbschaftsverwaltung ergeben. Mit der Annahme des Mandates für die Erben handelte er als Anwalt und hat demnach die Berufsregeln von Art. 12 BGFA einzuhalten.