26. Zunächst ist dem Disziplinarbeklagten in seinem Vorbringen zu widersprechen, es sei unklar, um was es im vorliegenden Verfahren gehe. Der Vorwurf lautet nicht dahingehend, dass der Disziplinarbeklagte seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, sondern dass er nach seiner Tätigkeit als Massaverwalter ein Mandat für die Erben angenommen und damit allenfalls einen unzulässigen Interessenkonflikt i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA geschaffen hat.