25. Art. 12 lit. a BGFA ist nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerichten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2003, E. 2.3). Die Norm steht in erster Linie im Interesse des rechtssuchenden Publikums und soll den geordneten Gang der Rechtspflege sicherstellen.