PIOTET, Erbrecht 2. Halbband, S. 706 wird teilweise die Meinung vertreten, die Auskunft sei gegenüber der Behörde und nicht den Erben geschuldet: Regierungsrat Schwyz, EGV-SZ 1998, 43, S. 128; JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 203 Rz. 47). B) Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung der Anwaltstätigkeit